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Bekanntmachung: Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) - in der derzeit geltenden Fassung.

  • Amtliche Bekanntmachungen

Die Meldebehörde übermittelt gemäß des § 58c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) i. V. m. § 4 der 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial den Familienname, den Vorname und die gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Im Jahr 2024 findet die Datenübermittlung im Januar statt.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des BMG widersprochen haben.

 

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Amt Probstei, Der Amtsdirektor, Knüll 4, 24217 Schönberg, zu erklären.

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