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Wahl der Schöffinnen und Schöffen und der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit 2024-2028

Alle fünf Jahre werden bundesweit neue Schöffinnen und Schöffen gewählt. Dabei stellt jede Gemeinde eine Vorschlagsliste auf. Die Wahl findet im Herbst 2023 statt. Die Amtsperiode läuft von 2024 bis 2028.

Für die Gemeinden des Amtes Probstei werden daher interessierte Personen gesucht, die am Amtsgericht Plön oder dem Landgericht Kiel als Schöffin oder Schöffe im Erwachsenenstrafrecht sowie Personen, die als Jugendschöffin oder Jugendschöffe für das Jugendschöffengericht Kiel und die Jugendstrafkammer beim Landgericht Kiel tätig sein wollen.

Gesucht werden Bewerber*innen, die in ihrer Gemeinde mit alleinigem Wohnsitz oder mit Hauptwohnsitz wohnen, und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden.

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter*innen, Rechtsanwält*innen, Polizeivollzugsbeamt*innen, Bewährungshelfer*innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener*innen sollen nicht gewählt werden.

Als aktive Prozessbeteiligte benötigen interessierte Personen für dieses Ehrenamt ein hohes Maß an Kommunikations- und Dialogbereitschaft. In Jugendstrafsachen sind Erfahrungen in der Jugenderziehung von Vorteil.

Neben sozialer Kompetenz, Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verlangt das Ehrenamt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils sowie geistige Beweglichkeit. Zu beachten ist auch, dass der Sitzungsdienst durchaus anstrengend sein kann. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichter*innen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Ein Urteilsspruch kann erhebliche Einschnitte in die persönlichen Lebensumstände, die familiäre und berufliche Zukunft und das gesellschaftliche Ansehen bedeuten. Dies sollte man vor der Übernahme des Ehrenamtes bedenken.

Zusätzliche Informationen gibt es auf der Internetseite www.schoeffenwahl.de.

Wenn Sie Interesse haben, können Sie sich bereits jetzt um die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) oder um die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Jugendschöffenwahl bewerben.

Das Bewerbungsformular

  • zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl finden Sie hier.
  • zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Jugendschöffenwahl finden Sie hier.

Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular bis zum 11. April 2023 an das

Amt Probstei, Knüll 4, 24217 Schönberg.

 

 

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