Amtsdirektor & Amtsvorsteher
Der Amtsdirektor
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird vom Amtsausschuss für die Dauer von 6 Jahren gewählt und leitet die Verwaltung des Amtes in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Amtes.
Vgl. § 3 der Hauptsatzung des Amtes Probstei
Der Amtsvorsteher
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertritt die Belange des Amtsausschusses gegenüber der Amtsdirektor in oder dem Amtsdirektor als verwaltungsleitendem Organ des Amtes. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss. Sie oder er vertritt den Amtsausschuss in gerichtlichen Verfahren.
Vgl. § 4 der Hauptsatzung des Amtes Probstei