Fiefbergen: Bekanntmachung des Beschlusses der 1. Änderung des B-Planes Nr. 7

Bekanntmachung des Beschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 für das Gebiet „südlich der Kreisstraße 47, nördlich der Gemeindegrenze zur Gemeinde Fahren und östlich der Gemeindegrenze zur Gemeinde Passade“
Bekanntmachung des Amtes Probstei für die Gemeinde Fiefbergen
Bekanntmachung des Beschlusses eines Bebauungsplanes gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Bekanntmachung der Gemeinde Fiefbergen
Bekanntmachung des Beschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 für das Gebiet „südlich der Kreisstraße 47, nördlich der Gemeindegrenze zur Gemeinde Fahren und östlich der Gemeindegrenze zur Gemeinde Passade“
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 23.07.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Fiefbergen für das Gebiet „südlich der Kreisstraße 47, nördlich der Gemeindegrenze zur Gemeinde Fahren und östlich der Gemeindegrenze zur Gemeinde Passade“, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit dem Umweltbericht, als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 15.03.2025 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Probstei, Knüll 4, 24217 Schönberg, Zimmer 222, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich kann der Bebauungsplan im Internet unter
eingesehen werden.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Schönberg, 10.03.2025
Gemeinde Fiefbergen
Die Bürgermeisterin
Ute Krohe
Der vorstehende Satzungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Amt Probstei
Der Amtsdirektor
Knüll 4
24217 Schönberg
i.A.
Griesbach