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Allgemeine Rattenbekämpfung in den Gemeinden des Amtes Probstei

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           Bekanntmachung über die Rattenbekämpfung in den Gemeinden des Amtes Probstei

Es wird hiermit angeordnet, in der Zeit vom 26.09.2023 – 10.10.2023 eine allgemeine Rattenbekämpfung in den Gemeinden des Amtes Probstei durchzuführen, die nach den Vorschriften der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Plön vorzunehmen ist.

Zur Rattenbekämpfung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer

  • der bebauten oder unbebauten Grundstücke, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen,
  • der bebauten Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie der Grundstücke, die als Zeltplatz oder Lagerplatz für Lebensmittel, Abfallstoffe oder Kompost genutzt werden,
  • der Abwasseranlagen (Kanalisations- und Kläranlagen)
  • sowie von Wasserfahrzeugen, Wohnschiffen und schwimmenden Geräten

verpflichtet.

Dieselbe Verpflichtung trifft die Personen, welche die tatsächliche Gewalt über die vorstehend bezeichneten Sachen ausüben. Den Verpflichteten bleibt freigestellt, sich eines gewerblichen Schädlingsbekämpfers zu bedienen.

Es dürfen nur Bekämpfungsmittel ausgelegt werden, die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin geprüft sind. Beim Kauf der Bekämpfungsmittel ist darauf zu achten, dass von dem Verkäufer Lieferscheine (Kassenbeleg) ausgestellt werden, auf denen das Datum der Abgabe, die Art und die Menge des Bekämpfungsmittels ersichtlich sein müssen. Die zur Rattenbekämpfung Verpflichteten haben diese Lieferscheine den Kontrollkräften auf Verlangen vorzulegen.

Die Bekämpfungsmittel müssen am 26.09.2023 bis spätestens 10.00 Uhr ausgelegt sein und sind während der Bekämpfungsaktion bei Bedarf zu ergänzen und zu erneuern.

Die Auslegung des Bekämpfungsmittels ist so vorzunehmen, dass insbesondere Kinder und auch Haustiere nicht gefährdet werden.

Auf die ausgelegten Bekämpfungsmittel ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Innerhalb der Bekämpfungsaktion und insbesondere nach deren Abschluss ist nach toten Ratten zu suchen, die unverzüglich so zu beseitigen sind, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.

Nach Abschluss der Bekämpfungsaktion sind Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich zu beseitigen. Die ausgelegten Bekämpfungsmittel sind unmittelbar nach Abschluss der Bekämpfungsaktion so zu entfernen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.

Bitte denken Sie auch daran, dass Lebensmittel, bzw. Essensreste nicht auf den Kompost gehören.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung über die allgemeine Rattenbekämpfung können mit Geldbuße geahndet werden.

Die Verpflichtung, auch außerhalb der Rattenbekämpfungsaktion jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen, bleibt hiervon unberührt.

 

Für Rückfragen steht das Ordnungsamt zur Verfügung. Das Ordnungsamt ist zu erreichen unter der Telefonnummer 04344-3061351

24217 Schönberg, den 07.09.2023

Amt Probstei
Der Amtsdirektor
als Ordnungsbehörde
i.A. gez. Stuhr

      

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