Stellplatzsteuer
Die Stellplatzsteuer für Dauercamper gehört zu den örtlichen Aufwandsteuern im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes. Mit ihr wird die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners besteuert. Der Steuer unterliegt im Ergebnis die Einkommensverwendung in Form des Vorhaltens eines Stellplatzes auf einem Campingplatz für Zwecke der persönlichen Lebensführung.
Zur Zeit wird die Stellplatzsteuer von folgenden Gemeinden des Amtes Probstei erhoben:
- Gemeinde Schönberg
- Gemeinde Stakendorf
- Gemeinde Wendtorf
Ihre Ansprechpartner:
Martina Kussin
Standort Schönberg, Zimmer 211
Tel.: 04344/306-1213
Fax: 04344/306-1209
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