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Kirchenaustritt

Wenn Sie im Standesamtsbezirk wohnen, können Sie den Kirchenaustritt mündlich im Standesamt erklären. Sollten Sie nicht im Standesamtsbezirk wohnen, so wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Standesamt.

Der Kirchenaustritt kann nur persönlich erklärt werden (nicht schriftlich) und ist nur möglich für Angehörige von Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschaulichen Gemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind.

Der Kirchenaustritt wird mit dem Tag wirksam, an dem die Erklärung abgegeben wurde. Im Fall des Kirchenaustritts erhebt das Finanzamt die Kirchensteuer bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Sie brauchen folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Verheiratete zusätzlich: Eheurkunde
  • Geschiedene  oder Verwitwete: Eheurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde der Ehepartnerin / des Ehepartners
  • Die Gebühren betragen 10,00 €

Rechtsgrundlagen:

Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)

 

Ihre Ansprechpartner

Irmtraut Kahlo
Standort Schönberg, Zimmer 106
Tel.: 04344/306-1301
Fax: 04344/306-1303
  • Abteilungsleitung "Personenstandsangelegenheiten"
 
Nadine Marten
Standort Schönberg, Zimmer 105
Tel.: 04344/306-1302
Fax: 04344/306-1303
  • Personenstandsangelegenheiten (Standesamt)
 
Stephanie Younis
Standort Laboe
Tel.: 04343/4271-30 bis 35
Fax: 04343/1628
  • Personenstandsangelegenheiten für Standesamtsbezirk Laboe
  • Team Laboe