Kirchenaustritt
Wenn Sie im Standesamtsbezirk wohnen, können Sie den Kirchenaustritt mündlich im Standesamt erklären. Sollten Sie nicht im Standesamtsbezirk wohnen, so wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Standesamt.
Der Kirchenaustritt kann nur persönlich erklärt werden (nicht schriftlich) und ist nur möglich für Angehörige von Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschaulichen Gemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind.
Der Kirchenaustritt wird mit dem Tag wirksam, an dem die Erklärung abgegeben wurde. Im Fall des Kirchenaustritts erhebt das Finanzamt die Kirchensteuer bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Sie brauchen folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Verheiratete zusätzlich: Eheurkunde
- Geschiedene oder Verwitwete: Eheurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde der Ehepartnerin / des Ehepartners
- Die Gebühren betragen 10,00 €
Rechtsgrundlagen:
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Ihre Ansprechpartner
- Abteilungsleitung "Personenstandsangelegenheiten"
- Personenstandsangelegenheiten (Standesamt)
- Personenstandsangelegenheiten für Standesamtsbezirk Laboe
- Team Laboe