Erfassung der Wehrpflichtigen
Zu den Erfassungsstichtagen am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres ermittelt die Meldebehörde als zuständige Erfassungsbehörde mit Hilfe des Melderegisters alle männlichen Deutschen, die am Stichtag das 17. Lebensjahr (Erfassungsjahr) vollendet und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet sowie ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Sofern die Erfassung noch nicht erfolgt ist, werden diese Personen von der Meldebehörde in die Wehrerfassungsliste aufgenommen und für die Übermittlung an die Bundeswehrverwaltung zur Feststellung der Wehrpflicht bereitgehalten.
Zuvor unterrichtet die Meldebehörde die erfassten Männer darüber, dass sie erfasst wurden und welche persönlichen Daten über sie an die Bundeswehrverwaltung weitergegeben werden. Wenn die Erfassung oder die zur Übermittlung vorgesehenen Daten falsch oder unvollständig sein sollten, können die Einwände innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Erfassungsmitteilung geltend gemacht werden. Ist alles richtig, braucht zunächst nichts unternommen werden. Nach einigen Wochen wird sich das Kreiswehrersatzamt schriftlich melden und das Verfahren zur Feststellung der Wehrtauglichkeit einleiten. Dann können gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Zurückstellungsgründe oder das nicht vorliegen der Wehrpflichtvoraussetzungen angegeben oder Erklärungen zum Zivildienst abgegeben werden.
Rechtsgrundlage: Wehrpflichtgesetz, Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift
Ihre Ansprechpartner
Herrmann, Marion
Standort Schönberg, Zimmer 101- Meldeangelegenheiten
Hirsch, Mirjam
Standort Laboe- Team Laboe
Kullig, Franziska
Standort Laboe- Leitung "Team Laboe"
Rohwedder, Birgit
Standort Schönberg, Zimmer 101- Meldeangelegenheiten