Hinweise zum Datenschutz
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Gemäß § 62 PStG (Personenstandsgesetz) kann die Erteilung von Personenstandsurkunden nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen, also auch Verwandte haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Antragsbefugt sind nur über 16 Jahre alte Personen.